02.03.2012: Immobilienbesteuerung

  • durch Erfolgsimmobilien Gabriele Wieser
  • 13 Jahren vor
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Immobilienbesteuerung – Immobilienertragssteuer

Wie diversen Presseartikeln sowie Äußerungen von Politikern und Finanzexperten zu entnehmen ist, sind ab 01. 04. 2012 Verschlechterungen für die Verkäufer von Immobilien, vor allem soweit es sich nicht um die Veräußerung eines Hauptwohnsitzes handelt, beschlossen worden bzw. zu erwarten.

Bislang war der Gewinn, der bei Verkauf von Grundstücken, Wohnungen und Gebäuden im Privatbereich erzielt wurde, nach einer Spekulationsfrist von zehn Jahren steuerfrei. Nun wird eine Steuer von 25% des Veräußerungsgewinnes fällig.

Hiervon gibt es zwei Ausnahmen:

a) Bei Erwerb einer Liegenschaft vor dem 01. 04. 2002 sind nur 3,5% Steuer vom Veräußerungsgewinn an das Finanzamt abzuliefern.

b)   Umwidmungsgewinne: Wurde ein unbebautes Grundstück nach dem 01. 01. 1988 umgewidmet (z.B. von landwirtschaftlicher Nutzung in Bauland) so sind bei einer Veräußerung nach dem 01. 04. 2012 vom erzielten Verkaufserlös für diesen Grund und Boden 15% Steuer an das Finanzamt abzuliefern. Sollte auf diesem umgewidmeten Grundstück zwischenzeitlich ein Gebäude errichtet worden sein, so ist ein nach dem 01. 04. 2012 erzielter Verkaufserlös aufzuteilen.

Vom Veräußerungserlösanteil für das Grundstück fallen 15% Steuer an, vom Veräußerungsgewinnanteil für das Gebäude sind 3,5% Steuer zu entrichten, wenn das umgewidmete Grundstück vor dem 01. 04. 2002 erworben wurde.

Ein Beispiel:

Ein Wochenendhaus wurde im Juni 2002 um € 300.000,– gekauft und wird im Dezember 2012 um € 500.000,– verkauft. Der Veräußerungsgewinn von € 200.000,– war nach bisheriger Rechtslage (10-Jahresfrist überschritten) steuerfrei – nunmehr sind 25% (d. s. € 50.000,–) an das Finanzamt abzuliefern.

Da derzeit eine große Nachfrage von Kapitalanlegern besteht, ist zu überlegen, Immobilien noch im März zu verkaufen und den Veräußerungsgewinn möglichst steuerfrei zu lukrieren. Unter Umständen könnte es auch einen Sinn ergeben, Immobilien an eine eigene Gesellschaft bzw. familienintern zu veräußern.

Vor einer Abwicklung ist sicherlich der genaue Gesetzeswortlaut abzuwarten und ein Rechtsanwalt, Notar bzw. Wirtschaftstreuhänder zu konsultieren.

 

© Gabriele Wieser +43 664 5866562
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