Althaussanierung Oberösterreich

Land

Oberösterreich

Langtitel

Verordnung der Oö. Landesregierung

über die Sanierung von Wohnungen, Wohnhäusern und Wohnheimen

(Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung 2005)

StF: LGBl.Nr.  33/2005
Änderung
idF: LGBl.Nr.  30/2006

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z. 3 und 6 des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (Oö. WFG 1993), LGBl.Nr. 6, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl.Nr. 86/2002 und die Kundmachung LGBl.Nr. 152/2002, wird verordnet:              

       §  1 

Voraussetzungen

(1) Eine Förderung für die Sanierung von Wohnungen, Wohnhäusern und Wohnheimen darf nur dann gewährt werden, wenn die Erteilung der
Baubewilligung zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens bei diesen Wohnungen und Wohnhäusern mindestens 20 Jahre und beiWohnheimen mindestens 15 Jahre zurückliegt, es sei denn, es handelt sich um Maßnahmen, die den Wohnbedürfnissen von behinderten oder alten Menschen im Sinn des § 17 Z. 2 lit. c des Oö. WFG 1993 dienen oder um den Anschluss an die Fernwärme.

(2) Eine Förderung für die Errichtung von zusätzlichen Wohnräumen kann gewährt werden, wenn die Erteilung der Baubewilligung zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens bei der zu erweiternden Wohnung mindestens 10 Jahre zurückliegt.

(3) Eine Förderung kann für die Schaffung von Wohnungen in bisher nicht für Wohnzwecke genützte Gebäude und für den nachträglichen Einbau eines Lifts in Wohnhäuser mit mehr als drei Wohnungen bzw. in Wohnheimen bewilligt werden. Der Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung ist nicht maßgebend.

(4) Förderbar sind nur solche Sanierungsarbeiten, die durch gewerblich befugte Unternehmen durchgeführt oder deren Vornahme durch Materialrechnungen in Höhe von mindestens 150 Euro nachgewiesen worden sind. Der Nachweis erfolgt durch die Vorlage von Rechnungen, welche nicht älter als zwei Jahre sein dürfen.

(5) Eine Förderung kann nur dann gewährt werden, wenn bei Neubezug einer sanierten Wohnung die bisherige Wohnung nachweislich weitervermietet oder die Wohnung verkauft wird. Wurde eine Förderung für den Ankauf des Objektes bewilligt, so kann bei Häusern bis zu drei Wohnungen der Differenzbetrag auf maximal 37.000 Euro bzw. maximal 40.000 Euro bewilligt werden.

(Anm: LGBl.Nr. 30/2006)

(6) Bei den Sanierungskosten nach §§ 3, 5 und 9 ist der darauf entfallende Anteil der Umsatzsteuer nicht förderbar.

§ 2
Art der Förderung

Die Sanierungsförderung besteht in der Gewährung von Annuitätenzuschüssen zu Darlehen im Sinn des § 16 des Oö. WFG 1993, wobei die Verzinsung höchstens 0,25% über der Sekundärmarktrendite “Emittenten Gesamt” (SMR) liegen darf. Zuschüsse können auch für die Eigenmittel eines gemeinnützigen Bauträgers für einen nachträglichen Lifteinbau bewilligt werden.

       § 3
Lifteinbau

(1) Der nachträgliche Einbau eines Lifts in Wohnhäuser mit mehr als drei Wohnungen und in Wohnheime wird mit einem Annuitätenzuschuss in der Höhe von 50% bei Anrechnung der gesamten Investitionskosten gefördert. Die Laufzeit des bezuschussten Darlehens beträgt 15 Jahre.

(2) Werden für den nachträglichen Einbau Eigenmittel des gemeinnützigen Bauträgers eingesetzt, so können diese höchstens mit einem Zinssatz der um ein halbes Prozent verringerten SMR verzinst werden.

§ 4
Energietechnischer Mindeststandard

Für die Gewährung der Förderung sind folgende energetische Mindeststandards maßgebend:

1. Eine Sanierungsförderung wird mit einem Annuitätenzuschuss von 25% gewährt, wenn eine Sanierung ohne Verbesserung des Energiestandards in einem Wohnhaus durchgeführt wird, in dem die für die 30%-Förderung notwendige NEZ durch frühere Maßnahmen bereits
erreicht wurde, oder in einem Gebäude, das die für die 30%-Förderung notwendige NEZ nicht erreicht, ein einzelner zusammengehöriger Bauteil mit einem solchen Energiestandard saniert wird, dass dieses Haus bei erfolgter Komplettsanierung die für die 30%-Förderung notwendige NEZ erreicht. Für die konkrete Beurteilung werden folgende U-Werte bzw. Mindest-Dämmstärke definiert:

– Außenwände und Wände gegen den Dachraum < 0,25 W/(m²K);
– Außendecken/Dach/oberste Geschossdecke < 0,15 W/(m²K);
– Dachschrägen < 0,18 W/(m²K);
– Fenster und Türen gegen Außenluft < 1,20 W/(m²K) gemäß Prüfungszeugnis;
– Dämmstärke Fensterlaibung > 3 cm;
– Decke zu unbeheiztem Keller < 0,35 W/(m²K);
– Erdberührte Wände und Fußböden < 0,35 W/(m²K).

2. Bei der Erneuerung von Heizkesseln für fossile Brennstoffe sind nur Brennwertgeräte förderbar.

3. Ist es auf Grund der vorhandenen Bausubstanz technisch nicht möglich oder zumutbar, die definierten U-Werte zu erreichen, so können vom O.Ö. Energiesparverband bzw. von der Abteilung Umwelt- und Anlagentechnik des Amtes der Oö. Landesregierung für das konkrete Sanierungsvorhaben abweichende U-Werte festgelegt werden.

§ 5
Förderung der Sanierung von Wohnheimen

(1) Annuitätenzuschüsse werden gewährt für Darlehen im Ausmaß von höchstens 50% der förderbaren Sanierungskosten.

(2) Die Laufzeit des bezuschussten Darlehens beträgt 15 Jahre, wobei die Förderungswerberin oder der Förderungswerber über die gesamte Laufzeit eine halbjährliche Annuität von 3,58% vom ursprünglichen Darlehensbetrag zu bezahlen hat.

(3) Für das von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber aufzunehmende Darlehen muss in Bezug auf die Darlehenskonditionen die Zustimmung der Abteilung Wohnbauförderung eingeholt werden. Das Land Oberösterreich übernimmt für das aufgenommene Hypo-thekardarlehen die Haftung.

(4) Der Annuitätenzuschuss beträgt die Differenz von 3,58% auf die tatsächliche Annuität des bewilligten Darlehens.

§ 6
Annuitätenzuschüsse

(1) Für die Rückzahlung von Darlehen, die für die Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen aufgenommen werden, können Annuitäten-zuschüsse gewährt werden.

(2) Das Ausmaß der Annuitätenzuschüsse wird mit 25%, 30%, 35% oder 40% der Annuität festgesetzt und auf die Dauer von höchstens 15
Jahren, bei Passivhäusern von höchstens 25 Jahren frühestens ab Zusicherung, längstens jedoch bis zur gänzlichen Tilgung des Darlehens gewährt.

§ 7
Förderung der Sanierung von einzelnen Wohnungen

(1) Die Höhe des Darlehens, bis zu der Annuitätenzuschüsse gewährt werden, beträgt für Sanierungsmaßnahmen innerhalb einer Wohnung höchstens 7.500 Euro.

(2) Förderbare Maßnahmen sind:

1. Errichtung einer Beheizungsanlage,
2. Fensteraustausch.

§ 8
Förderung von Häusern bis zu 3 Wohnungen

(1) Die Darlehenssumme, bis zu welcher Annuitätenzuschüsse gewährt werden, beträgt höchstens 37.000 Euro pro Wohnhaus. Wird ein Heizkessel für fossile Brennstoffe (nur Brennwertgeräte) gefördert, so erhöht sich das Darlehen um höchstens 3.000 Euro. Als Basis für die richtige Dimensionierung des neuen Heizkessels muss eine Heizlastberechnung durchgeführt werden. Bei einem Passivhaus beträgt die höchste bezuschusste Darlehenssumme 40.000 Euro.

(2) Ein Annuitätenzuschuss von 25% wird auch bei nicht energietechnischen Sanierungsmaßnahmen gewährt.

(3) Ein Annuitätenzuschuss von 30%, 35% oder 40% wird gewährt, wenn auf Grund der durchgeführten Sanierungsmaßnahmen die Nutzheiz-
Energiekennzahl (NEZ) nach dem festgelegten Berechnungsverfahren des O.Ö. Energiesparverbands nicht mehr als 80 kWh/m²a, 65 kWh/m²a, 45 kWh/m²a oder 15 kWh/m²a Nutzfläche (Passivhaus) beträgt.

(4) Die Anspruchsvoraussetzungen sind mit der Einbringung des Förderungsansuchens durch ein entsprechendes Zertifikat des O.Ö. Energiesparverbands nachzuweisen.

§ 9
Förderung von Wohnhäusern mit mehr als drei Wohnungen

(1) Annuitätenzuschüsse werden gewährt für Darlehen im Ausmaß von höchstens:

1. 80% der förderbaren Sanierungskosten und
2. 800 Euro pro m² sanierter Nutzfläche.

(2) Die Förderbarkeit ist nur gegeben, wenn die Sanierungskosten 43 Euro pro m² sanierter Nutzfläche übersteigen.
(3) Für besonders energiesparende Sanierungen wird entsprechend der energetischen Qualität des Gebäudes nach der Sanierung ein höherer Annuitätenzuschuss gewährt, wenn die Energiekennzahl gemäß Oö. Bautechnikverordnung folgende Werte nicht übersteigt:

30% Annuitätenzuschuss:

AB/VB größer gleich 0,8 ………. 80 kWh/m²a
AB/VB kleiner gleich 0,2 ……… 40 kWh/m²a
AB/VB zwischen 0,2 und 0,8 ……. linear ansteigend von 40 bis 80 kWh/m²a oder 26,66 + 66,66 * AB/VB

35% Annuitätenzuschuss:

AB/VB größer gleich 0,8 ………. 65 kWh/m²a
AB/VB kleiner gleich 0,2 ……… 35 kWh/m²a
AB/VB zwischen 0,2 und 0,8 ……. linear ansteigend von 35 bis 65 kWh/m²a
oder 25 + 50 * AB/VB

40% Annuitätenzuschuss:
AB/VB größer gleich 0,8 ………. 45 kWh/m²a
AB/VB kleiner gleich 0,2 ……… 25 kWh/m²a
AB/VB zwischen 0,2 und 0,8 ……. linear ansteigend von 25 bis 45 kWh/m²a
oder 18,33 + 33,33 * AB/B

Passivhaus:
40% Annuitätenzuschuss: ……… 15 kWh/m²a

Die energietechnischen Mindest-U-Werte sind gemäß § 4 Abs. 1 einzuhalten. Die entsprechenden Nachweise haben innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Sanierungsarbeiten zu erfolgen. Während der gesamten Laufzeit der Annuitätenzuschüsse sind von Organen des Landes jederzeit einsehbare Aufzeichnungen über den Energieverbrauch zu führen.

Ausgenommen von den Anforderungen an die Energiekennzahl sind denkmalgeschützte Gebäude. Bei solchen Gebäuden wird als energetisches Qualitätskriterium der Wärmeschutz der Einzelbauteile im Verhältnis zu den in der Oö. Bautechnikverordnung festgelegten Grenzwerten herangezogen. Im Zuge der Förderung einer thermischen Sanierung ist auf Basis des neuen Energiestandards eine Überprüfung der Heizungs- und Warmwasseraufbereitungsanlage vorzunehmen. Die sich daraus ergebenden Anpassungsmaßnahmen sind umzusetzen, sofern diese ohne unverhältnismäßigen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand möglich sind.

(4) Sanierungsmaßnahmen an Mietwohnungen sind nur unter folgenden Voraussetzungen förderbar:

1. Über die Kosten der ordentlichen Verwaltung (§ 6 Abs. 1 Entgeltrichtlinienverordnung 1994) hinausgehende Kosten für Planung, Bauaufsicht und Bauverwaltung dürfen den Mietern nur bei umfangreichen Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten (§ 7 Entgeltrichtlinienverordnung 1994) im Ausmaß von höchstens 5% angerechnet werden und gelten dann als förderbare Sanierungskosten.

Bei einer Sanierung gemäß Abs. 3 können 9% verrechnet werden.

2. Die Finanzierung der Sanierungsmaßnahmen erfolgt ausschließlich durch geförderte Darlehen, Eigenmittel des Unternehmens und aus den nichtverbrauchten Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen.

3. Die Höhe des Eigenmitteleinsatzes hat 20% abzüglich der angesparten Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge zu betragen.

4. Die Laufzeit eingesetzter, rückzahlbarer Eigenmittel beträgt mindestens 15 Jahre bei einem Zinssatz der höchstens der Sekundär-marktrendite “Emittenten Gesamt” abzüglich 0,5% entspricht.

5. Eingehobene Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge sind zugunsten der Mieter angemessen zu verzinsen.

§ 10
Erweiterungsmaßnahmen

(1) Werden Erweiterungsmaßnahmen (Zu- und Einbau von Wohnräumen und Wohnungen) durchgeführt, so kann die Höhe des Darlehens, bis zu der Annuitätenzuschüsse gewährt werden, bis 800 Euro pro m² neu geschaffener Wohnnutzfläche betragen.

(2) Die Höhe des Darlehens, bis zu welcher Annuitätenzuschüsse gewährt werden, beträgt bei der Förderung von zusätzlichen Wohnräumen (§ 1 Abs. 2) höchstens 13.500 Euro pro Einheit.

§ 11
Förderung für den Anschluss an Fernwärme

Die Höhe des Darlehens, bis zu der Annuitätenzuschüsse gewährt werden, beträgt für den Anschluss an Fernwärme bei Wohnhäusern mit mehr als drei Wohnungen höchstens 2.000 Euro pro Wohnung.

§ 12
Schlussbestimmung

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung 2003, LGBl.Nr. 21, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl.Nr. 61/2004, außer Kraft.

(2) § 4 ist für die Sanierung von Häusern bis zu drei Wohnungen nicht anzuwenden, wenn die Sanierungsarbeiten vor dem 30. Juni 2005 begonnen wurden. Für die Sanierung von Wohnhäusern mit mehr als drei Wohnungen ist § 4 erst mit 1. Jänner 2006 anzuwenden.

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