Immobilien-ABC
D wie Dachstuhl
Dachteile
Traufe – unterer, meist waagrechter Abschluss
First – oberer, meist waagrechter Abschluss
Grat – Schnittstelle zweier Dachflächen, deren Traufen eine einspringende Ecke bilden.
Anfallspunkt – Punkt im First, in dem 3 oder mehrere Dachflächen zusammenstoßen.
Verfallung – Gratlinie, die zwei verschiedene hoch liegende Firste verbindet.
Walmfläche – Dachfläche an der Schmalseite des Dachgrundrisses, Anstelle einer Giebelwand.
Dachformen
Die häufigsten Dachformen sind das Pultdach, das Satteldach, das Sheddach (insb. bei Fabriksgebäuden), das Flachdach und das Walmdach. Wenn die Walmfläche nicht bis zur Traufe der anschließenden Dachflächen reicht, spricht man von einem Krüppelwalmdach.
Dachziegel
Die früher gebräuchlichen gebrannten Tonziegel wurden als rechteckige Flachziegel ( “Wiener Tasche”) und als Flachziegel mit abgerundetem unterem Ende ( “Biberschwanzziegel”) hergestellt. In südlichen Gebieten wurden übereinander verlegte gewölbte Ziegel ( “Mönch und Nonne”) verwendet.
Heute werden aus vorgeschnittenen Tonstücken Pressziegel hergestellt (Pressfalzziegel, Strangfalzziegel) sowie verschiedene Dachsteinformen aus anderem Material (Beton).
Depot
Bezeichnung für die bei einem Kreditinstitut zur Verwahrung und Verwaltung hinterlegten Wertpapiere (Gegenstück zum Konto im Geldverkehr).
Dienstbarkeit (Servitut)
Dingliches Recht an einer fremden Sache, das den jeweiligen Eigentümer der Sache (Liegenschaft) zu einer Duldung oder Unterlassung verpflichtet.
Grunddienstbarkeiten:
Dazu zählen die Feldservituten (zB. Wege-und Weiderechte, Wasserschöpfrecht) und die Hausservituten.
Bei Grunddienstbarkeiten nennt man das Grundstück, zu dessen Gunsten das Recht (zB. Durchfahrt) besteht, das herrschende Gut, das andere Grundstück das dienende Gut.
Persönlichen Dienstbarkeiten:
Hierzu zählen der Gebrauch, hauptsächlich in der Form des Wohnrechtes und des Fruchtgenußrechtes (auch Nießbrauch, Usus fructus). Der Fruchtnießer hat den uneingeschränkten Gebrauch (alle Nutzungs-und Verwaltungsbefugnisse), er hat aber nach Maßgabe des Ertrages für die Erhaltung der dienstbaren Sache (zB. Miethaus) zu sorgen.
Dingliches Recht
Recht, das eine unmittelbare Herrschaft über eine Sache gewährt und gegenüber jedermann wirksam ist (zB. Besitz, Eigentum, Pfandrecht, Dienstbarkeit).
Gabriele Wieser Erfolgsimmobilien
Immobilienmaklerin
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