Energieausweis-Vorlage-Gesetz

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012              Ausgegeben am 20. April 2012            Teil I

27. Bundesgesetz:            Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 – EAVG 2012
(NR: GP XXIV RV 1650 AB 1701 S. 150. BR: AB 8711 S. 807.)
[CELEX-Nr.: 32010L0031]

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27. Bundesgesetz über die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises beim
Verkauf und bei der In-Bestand-Gabe von Gebäuden und Nutzungsobjekten
(Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 – EAVG 2012)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhalt
 

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Pflicht des Verkäufers oder Bestandgebers, beim
Verkauf oder bei der In-Bestand-Gabe von Gebäuden und Nutzungsobjekten dem Käufer
oder Bestandnehmer einen Energieausweis vorzulegen und auszuhändigen, sowie die
Pflicht zur Angabe bestimmter Indikatoren über die energietechnische Qualität des
Gebäudes oder Nutzungsobjekts in Anzeigen zur Vorbereitung solcher Rechtsgeschäfte.


Begriffsbestimmungen

§ 2. In diesem Bundesgesetz bezeichnet der Ausdruck
1. „Gebäude“ eine Konstruktion mit Dach und Wänden, deren Innenraumklima unter
Einsatz von Energie konditioniert wird, und zwar sowohl das Gebäude als Ganzes als
auch solche Gebäudeteile, die als eigene Nutzungsobjekte ausgestaltet sind;
2. „Nutzungsobjekt“ eine Wohnung, Geschäftsräumlichkeit oder sonstige selbständige
Räumlichkeit;
3. „Energieausweis“ oder „Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz“ den den jeweils
anwendbaren, der Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz
von Gebäuden, ABl. Nr. L 153 vom 18. Juni 2010, S. 13, dienenden bundes- oder
landesrechtlichen Vorschriften entsprechenden Ausweis, der die Gesamtenergieeffizienz
eines Gebäudes angibt;
4. „Verkauf“ auch einen Vertrag über den Erwerb des Eigentums an einem zu
errichtenden oder durchgreifend zu erneuernden Gebäude;
5. „In-Bestand-Gabe“ auch einen Vertrag über den Erwerb eines Bestandrechts an einem
zu errichtenden oder durchgreifend zu erneuernden Gebäude.


Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien

§ 3. Wird ein Gebäude oder ein Nutzungsobjekt in einem Druckwerk oder einem
elektronischen Medium zum Kauf oder zur In-Bestand-Nahme angeboten, so sind
in der Anzeige der Heizwärmebedarf und der Gesamtenergieeffizienz-Faktor des
Gebäudes oder des Nutzungsobjekts anzugeben. Diese Pflicht gilt sowohl für den
Verkäufer oder Bestandgeber als auch für den von diesem beauftragten
Immobilienmakler.

Vorlage- und Aushändigungspflicht

§ 4. (1) Beim Verkauf eines Gebäudes hat der Verkäufer dem Käufer, bei der In-Bestand
-Gabe eines Gebäudes der Bestandgeber dem Bestandnehmer rechtzeitig vor Abgabe der
Vertragserklärung des Käufers oder Bestandnehmers einen zu diesem Zeitpunkt höchstens
zehn Jahre alten Energieausweis vorzulegen und ihm diesen oder eine vollständige Kopie
desselben binnen 14 Tagen nach Vertragsabschluss auszuhändigen.

(2) Wird nur ein Nutzungsobjekt verkauft oder in Bestand gegeben, so kann der Verkäufer
oder Bestandgeber die Verpflichtung nach Abs. 1 durch Vorlage und Aushändigung eines
Ausweises entweder über die Gesamtenergieeffizienz dieses Nutzungsobjekts oder über
die Gesamtenergieeffizienz eines vergleichbaren Nutzungsobjekts im selben Gebäude oder
über die Gesamtenergieeffizienz des gesamten Gebäudes erfüllen.

(3) Wird ein Einfamilienhaus verkauft oder in Bestand gegeben, so kann der Verkäufer
oder Bestandgeber die Verpflichtung nach Abs. 1 durch Vorlage und Aushändigung eines
Ausweises entweder über die Gesamtenergieeffizienz dieses Hauses oder über die Gesamt-
energieeffizienz eines vergleichbaren Gebäudes von ähnlicher Gestaltung, Größe und
Energieeffizienz erfüllen. Eine derartige Verwendung eines für ein vergleichbares Gebäude
erstellten Energieausweis setzt allerdings voraus, daß der Ausweisersteller die Ähnlichkeit
der Gebäude hinsichtlich ihrer Gestaltung, Größe, Energieeffizienz, Lage und ihres Stand-
ortklimas bestätigt.

Ausnahmen

§ 5.  Von der Informationspflicht nach § 3 sowie der Vorlage- und Aushändigungspflicht
sind folgende Gebäudekategorien ausgenommen:

1.  Gebäude, die nur frostfrei gehalten werden,

2.  im Verkaufsfall Gebäude, die auf Grund ihres schlechten Erhaltungszustands objektiv
abbruchreif sind, sofern in einer allfälligen Anzeige nach § 3 das Gebäude als abbruchreif
bezeichnet und im Kaufvertrag davon ausgegangen wird, dass der Käufer das Gebäude
binnen dreier Jahre nach Vertragsabschluss abbrechen werde,

3.  Gebäude, die ausschließlich für Gottesdienste und sonstige religiöse Zwecke genutzt
werden,

4.  provisorisch errichtete Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von höchstens
zwei Jahren,

5.  Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude, bei denen jeweils
der überwiegende Anteil der für die Konditionierung des Innenraumklimas erforderlichen
Energie durch die im Gebäude entstehende Abwärme aufgebracht wird,

6.  Wohngebäude, die nach ihrer Art nur für die Benützung während eines begrenzten
Zeitraums je Kalenderjahr bestimmt sind und deren voraussichtlicher Energiebedarf wegen
dieser eingeschränkten Nutzungszeit unter einem Viertel des Energiebedarfs bei ganzjähriger
Benützung liegt, und

7.  frei stehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 Quadratmetern.


Rechtsfolge der Ausweisvorlage

§ 6. Wird dem Käufer oder Bestandnehmer vor Abgabe seiner Vertragserklärung ein
Energieausweis vorgelegt, so gelten die darin angegebenen Energiekennzahlen für das
Gebäude unter Berücksichtigung der bei ihrer Ermittlung unvermeidlichen Bandbreiten
als bedungene Eigenschaft im Sinn des § 922 Abs. 1 ABGB. Unbeschadet gewähr-
leistungsrechtlicher Ansprüche aus dem Kauf- oder Bestandvertrag haftet der Ausweis-
ersteller dem Käufer oder Bestandnehmer unmittelbar für die Richtigkeit des Energie-
ausweises.

Rechtsfolge unterlassener Vorlage oder Aushändigung

§ 7. (1)  Wird dem Käufer oder Bestandnehmer entgegen § 4 nicht bis spätestens zur
Abgabe seiner Vertragserklärung ein Energieausweis vorgelegt, so gilt zumindest
eine dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als
vereinbart.

(2) Wird dem Käufer oder Bestandnehmer entgegen § 4 nach Vertragsabschluss
trotz Aufforderung kein Energieausweis ausgehändigt, so kann er entweder sein
Recht auf Ausweisaushändigung gerichtlich geltend machen oder selbst einen
Energieausweis einholen und die ihm daraus entstandenen angemessenen Kosten
binnen dreier Jahre nach Vertragsabschluss vom Verkäufer oder Bestandgeber ersetzt
begehren.

Abweichende Vereinbarungen

§ 8. Vereinbarungen, die die Vorlage- und Aushändigungspflicht nach § 4, die Rechts-
folge der Ausweisvorlage nach § 6, die Rechtsfolge unterlassener Vorlage nach
§ 7 Abs. 1 einschließlich des sich daraus ergebenden Gewährleistungsanspruchs oder
die Rechtsfolge unterlassener Aushändigung nach § 7 Abs. 2 ausschließen oder ein-
schränken, sind unwirksam.

Strafbestimmungen

§ 9. (1) Ein Verkäufer, Bestandgeber oder Immobilienmakler, der es entgegen § 3
unterlässt, in der Verkaufs- oder In-Bestand-Gabe-Anzeige den Heizwärmebedarf
und den Gesamtenergieeffizienz-Faktor des Gebäudes oder des Nutzungsobjekts
anzugeben, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich
strafbaren Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen
mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer
Geldstrafe bis zu 1 450 Euro zu bestrafen. Der Verstoß eines Immobilienmaklers
gegen § 3 ist entschuldigt, wenn er seinen Auftraggeber über die Informations-
pflicht nach dieser Bestimmung aufgeklärt und ihn zur Bekanntgabe der beiden
Werte beziehungsweise zur Einholung eines Energieausweise aufgefordert hat,
der Auftraggeber dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen ist.

(2)  Ein Verkäufer oder Bestandgeber, der es entgegen § 4 unterlässt,

1.   dem Käufer oder Bestandnehmer rechtzeitig einen höchstens zehn Jahre
alten Energieausweis vorzulegen oder

2.   dem Käufer oder Bestandnehmer nach Vertragsabschluss einen
Energieausweis oder eine vollständige Kopie desselben auszuhändigen,
begeht, sofern die Tat nicht dem Tatbestand einer gerichtlich
strafbaren Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbe-
stimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung
und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1 450 Euro zu bestrafen.

Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen; Verweisungen

§ 10. (1)  Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember 2012 in Kraft. Es ist
auf Verkaufs- und In-Bestand-Gabe-Anzeigen, die ab diesem Zeitpunkt
veröffentlicht werden, und auf Kauf- oder Bestandverträge, die ab diesem
Zeitpunkt veröffentlicht werden, und auf Kauf- oder Bestandverträge, die
ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden, anzuwenden.

(2)  Das Energieausweis-Vorlage-Gesetz, BGBl. I Nr. 137/2006, tritt mit
Ablauf 30. November 2012 außer Kraft. Es ist aber weiterhin auf Kauf-
oder Bestandverträge anzuwenden, die vor dem 1. Dezember 2012
geschlossen wurden. Energieausweise, die im Einklang mit der
Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden,
ABl. Nr. L 1 vom 4. Jänner 2003, S. 65, erstellt wurden, behalten für eine
Dauer von zehn Jahren ab ihrer Erstellung ihre Gültigkeit auch für
die nach dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 zu erfüllenden Pflichten.

(3)  Beabsichtigt der Verkäufer oder Bestandgeber, seine Pflicht nach § 4
mit einem höchstens zehn Jahre alten und im Einklang mit der Richtlinie
2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 1
vom 4. Jänner 2003, S. 65, erstellten Energieausweis zu erfüllen, so
reicht die Angabe des Heizwärmebedarfs in der Anzeige gemäß § 3 aus.

(4) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Energie-
ausweis-Vorlage-Gesetzes, BGBl. I Nr. 137/2006, verwiesen wird, erhalten
die Verweisungen ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes.

Vollziehung

§ 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der
Informationspflicht von Immobilienmaklern nach § 3 der Bundesminister
für Wirtschaft, Jugend und Familie und im Übrigen die Bundesministerin
für Justiz betraut.

Umsetzungshinweis

§ 12.  Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2010/31/EU über die
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 153 vom 18. Juni 2010,
S. 13, umgesetzt.

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