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Immobilien-ABC

Eigentum

Eigentum ist das umfassendste Recht an einer Sache (dingliches Recht auf “UNBESCHRÄNKTE Herrschaft”). Beschränkungen durch Vertrag oder Gesetz sind möglich. Durch einen Mietvertrag schränkt der Liegenschaftseigentümer sein volles Verfügungsrecht ein, das Benützungsrecht wird dem Mieter übertragen.

Einantwortung

Förmliche Überlassung des Nachlasses an den ausgewiesenen Erben durch Gerichtsbeschluss (Einantwortungsurkunde). Dadurch erlangt der Erbe das Eigentum am Nachlass.

Einheitspreis

Eine der drei Preisarten laut ÖNORM A 2050 (Einheitspreis, Pauschalpreis, Regiepreis). Preis für die Einheit einer Leistung, die in Stück-, Zeit-, Gewichts-oder einer anderen Maßeinheit verfügbar ist. Zu Einheitspreisen soll ein Auftrag vergeben werden, wenn sich Art und Umfang der Leistung annähernd bestimmen lassen.

Einheitswert

Nach den steuerlichen Bewertungsvorschriften (Bewertungsgesetz) in größeren Zeitabständen (Hauptfeststellungen) durch die Finanzämter ermittelter Wert von wirtschaftlichen Einheiten (Land-und Forstwirtschaftliche Betriebe, gewerbliche Betriebe, bebaute und unbebaute Grundstücke etc.) welche als Bemessungsgrundlage für verschiedene Abgaben wie zB. Vermögensteuer, Bodenwertabgabe, Grundsteuer, Erbschafts-und Schenkungssteuer dient.

Wenn zwischen den Hauptfeststellungen bedeutsame Änderungen des Wertes (zB. Zubau), der Art (zB. Errichtung eines Gebäudes auf einem bisher unbebauten Grundstück) oder der steuerlichen Zurechnung (zB. Änderungen der Eigentumsverhältnisse durch Verkauf) eintreten, wird der Einheitswert neu festgestellt (Fortschreibung).

Einreichplan

Für die Baueinreichung bei der Behörde erforderlich sind Lageplan, Grundrisse aller Geschoße, Schnitte und Ansichten im Maßstab

1: 100, in dreifacher Ausfertigung und farbig angelegt.

Eintragungsarten im Grundbuch

Das Grundbuchgesetz kennt drei Arten von Eintragungen im Grundbuch: Einverleibungen, Vormerkungen und Anmerkungen (auch “Ersichtlichmachungen”).

Einverleibungen bewirken den unbedingten Erwerb oder die Löschung von Rechten wie zB. von Eigentums-oder Pfandrechten (Intabulationen und Extabulationen).

Vormerkungen bewirken hingegen bedingte Erwerbe oder Löschungen von Rechten, die einer nachfolgenden Rechtfertigung bedürfen.

Anmerkungen haben den Zweck im Interesse Dritter Tatsächliche Verhältnisse bekannt zu machen oder ganz Bestimmte Rechtswirkungen herbeizuführen, wie zB. Anmerkung der Minderjährigkeit bzw. den Eintritt der Volljährigkeit; Anmerkung von Konkurs-oder Ausgleichseröffnung;

Einverleibung

siehe Eintragungsarten Grundbuch.

Erhaltungs-und Verbesserungsbeiträge (EVB)

Beiträge, die der Vermieter vom Mieter gemäß § 45 Mietrechtsgesetz für Finanzierung von Erhaltungs-und Verbesserungsarbeiten einheben darf, wenn der vor 1.1.1982 vereinbarte Hauptmietzins niedriger als zwei Drittel des für den Mietgegenstand zutreffenden Kategoriemietzinses ist. Der Bisherige Hauptmietzins wird um den Differenzbetrag auf zwei Drittel des Kategoriemietzinses erhöht.

ESTRICH

Glatter Unterboden wie Zementestrich, Hartgussasphaltestrich, Magnetestrich, Kaltbitumen-Zementestrich, Anhydritestrich. Schwimmender Estrich: Vom Fußboden durch Dämmstoff (meist Styropor) getrennt. Verbund-Estrich: mit Untergrund kraftschlüssig verbunden.

Der Estrich wird versiegelt oder mit einem Bodenbelag versehen.

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