Immobilien-ABC
F wie Fundament
Feuer- und Brandmauer
Öffnungslose, gegen die Nachbarliegenschaft gerichtete Mauer eines Gebäudes, durch welche das Übergreifen eines Brandes von einer Liegenschaft auf eine andere verhindert werden soll. Eine Brandmauer trennt innerhalb eines Gebäudes in Brandabschnitte. Die Baurechtsterminologie ist hier nicht einheitlich und setzt fallweise Feuermauern mit Brandmauer gleich, wie etwa in Niederösterreich.
Fixpreis
wird im Vertrag vereinbart; gilt je nach vertraglicher Vereinbarung u.a. nur für einen bestimmten Bauzeitplan.
Flächenwidmungs-und Bebauungspläne
Vom Gemeinderat zu beschließende Pläne, die rechtlich im Rang von Verordnungen stehen. Die Flächenwidmungspläne haben in großen Zügen darzustellen, nach welchen Grundsätzen die Bodennutzung im Plangebiet vor sich gehen soll und die Bebauungspläne zu verfassen sind. Im Allgemeinen werden in den Flächenwidmungsplänen folgende Widmungen der Grundflächen ausgewiesen: Grünland, Verkehrsbänder, Bauland und Sondergebiete.
Die Bebauungspläne haben darzustellen, in welcher Weise die Grundflächen und die darüber oder darunter liegenden Räume bebaut werden dürfen bzw. welche Rechte und Pflichten sich für die Eigentümer der Grundflächen ergeben. Neben den Widmungen der Grundflächen, den für die Bebauung maßgeblichen Linien (Fluchtlinien) und den Höhenlagen und Querschnitten der Verkehrsflächen sind in den Bebauungsplänen auch Bauklassen, Bauweisen oder Strukturen enthalten. Darüber hinaus können sie Schutzzonen, Einkaufszentren, Kleingartengebiete etc. ausweisen.
Förderungswerber
Grundsätzlich können jeder Staatsbürger, jede Gemeinde, gemeinnützige Bauvereinigung oder andere juristische Personen (zum Beispiel gewerbliche Bauträger) unter Beachtung der Vorschriften über “Begünstigte Personen” um eine Förderung ansuchen. Hier gibt es Bestimmte Kombinationen von Bauweisen und Rechtsformen, die aus den Richtlinien des jeweiligen Bundeslandes ersichtlich sind.
Freifinanzierte Objekte
Gebäude, Wohnungen, Geschäftsräume etc., deren Errichtung ohne öffentliche Wohnbauförderungsmittel, dh. ausschließlich durch Privatmittel (Eigenmittel, Kapitalmarktdarlehen, Bausparkassen-Darlehen) finanziert ist.
Mietgegenstände in Gebäuden, die nach dem 30.6.1953 freifinanziert errichtet wurden, unterliegen hinsichtlich der Mietzinsbildung nicht dem Mietrechtsgesetz (freie Mietzinsvereinbarung).
Friedenskronenzins
Gesetzlich geregelter Mietzins für Altmietverträge über Wohnungen und Geschäftsräume auf der Grundlage des vor dem 1. Weltkrieg in Kronenwährung vereinbarten Mietzinses (Stichtag 1.8.1914).
Fruchtgenusßrecht
vertraglich eingeräumtes Recht, eine fremde Sache unter Schonung der Substanz ohne alle Einschränkungen zu gebrauchen.
Gabriele Wieser Erfolgsimmobilien
Immobilienmaklerin
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