Immobilien-ABC
Kategoriemietzinse
Mit dem Mietrechtsgesetz 1982 eingeführte Mietzinsobergrenzen für Wohnungen, die nach Ihrer Ausstattung in eine der vier Kategorien (A, B, C, D) des § 16 ABS. 2 MRG fallen. Die Kategoriebeträge dienen als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Erhaltungs-und Verbesserungsbeiträge und für Mietzinserhöhungen zur Finanzierung von Instandhaltungsarbeiten gemäß § 18 ff MRG sowie zur Ermittlung des Mietzinses bei Eintritt von bestimmten Nahen Angehörigen in Wohnungsmietverträge.
Bei der Neuvermietung von Wohnungen richtet sich die Mietzinsbildung für Wohnungen der Kategorien B unter 130 m² Nutzfläche, C und D nach den Kategoriebeträgen, sofern nicht ein Ausnahmetatbestand (§ 16 Abs. 1 MRG) gegeben ist.
Kaution
Sicherstellung (zB durch einen Barbetrag oder ein Sparbuch) eines Vertragsteiles für den Fall der Nichteinhaltung der Vertragsbedingungen durch den anderen Vertragsteil (zB. bei Mietverträgen Stellung einer Kaution durch den Mieter zur Deckung allfälliger Mietzinsrückstände oder Beschädigungen des Mietgegensandes bzw. Inventars).
Konventionalstrafe
Vergütungsbetrag, der für den Fall der Nichteinhaltung eines Vertrages vereinbart werden kann.
Kostenvoranschlag
Eine Detaillierte Aufstellung aller zur Herstellung des Bauwerkes notwendigen Arbeiten und Materialien sowie eine Berechnung der mutmaßlichen Kosten. Es ist darauf zu achten, ob es sich um einen verbindlichen oder unverbindlichen Kostenvoranschlag handelt, um einen Pauschalpreis oder einen Betrag marische-Schätzung.
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