Immobilien-ABC
M wie Mauertrockenlegung
Maisonette
Zweigeschoßige Wohnung innerhalb eines mehrstöckigen Gebäudes, vielfach in der Form einer zweigeschoßigen Dachwohnung.
Mängelrüge
Wurde ein Bauwerk entgegen den Regeln der Baukunst errichtet und entspricht nicht den Vertragsvereinbarungen, liegt ein Baumangel vor. Dafür haftet innerhalb der Gewährleistungsfrist (Gewährleistung) der ausführende Unternehmer. Der Bauherr reagiert auch entsprechend seiner Interessenslage, bringt eine Mängelrüge schriftlich vor und fordert den ausführenden Unternehmer auf, in einem gesetzten Zeitrahmen den Mangel zu beseitigen. Hält der Verursacher den Termin nicht ein, setzt der Bauherr eine zweite Frist zur Nachbesserung oder beauftragt eine andere Firma mit der Ersatzvornahme. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass der Bauherr die erste Frist setzt und sie mit einer Ablehnungsandrohung verbindet. Das Nachbesserungsrecht des ausführenden Unternehmers endet und der Bauherr kann Minderungs-und Schadenersatzansprüche geltend machen.
Mansarde
Für Wohnzwecke ausgebautes Dachgeschoß (benannt nach Francois Mansart, Franz. Baumeister im 17. Jahrhundert).
Mezzanin
Speziell in Miethäusern aus der Zeit der Jahrhundertwende Häufige Bezeichnung für das Geschoss zwischen dem Erdgeschoß und dem Hochparterre oder dem ersten Stock des Hauses (“Halbstock”).
Mietverträge
siehe auch Bestandsverträge
Hauptmietverträge über Wohnungen, Geschäftsräume etc. werden zwischen dem Eigentümer oder dem Fruchtnießer BZW. einer Liegenschaft. dem Wohnungseigentümer und dem Mieter abgeschlossen. Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit kann der Vermieter den Mietvertrag nur aus wichtigen Gründen (§ 30 MRG) kündigen (Kündigungsschutz). Dagegen enden auf Bestimmte Zeit Geschlossene Mietverträge durch Zeitablauf ohne Kündigung.
Untermietverträge über Wohnungen oder Geschäftsräume werden zwischen dem Hauptmieter und dem Untermieter abgeschlossen und können auf unbestimmte Zeit (Kündigungsschutz des Untermieters) oder auf längstens 5 Jahre befristet vereinbart werden.
Mietzins
Der Mietzins ist der Preis, den der Mieter für die Überlassung des Mietgegenstandes zu entrichten hat. Er besteht aus dem Hauptmietzins, den anteiligen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben, den anteiligen Aufwendungen für Gemeinschaftsanlagen wie zB Lift oder Zentralheizung, einem allfälligen Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände sowie der vom Mietzins zu entrichtenden Umsatzsteuer. Der Gesamtmietzins wird auch als Bruttomietzins bezeichnet.
Miteigentum
Eigentum mehrerer Personen an einer gemeinsamen Sache. Beim schlichten oder ideellen Miteigentum an einer Liegenschaft bestehen Miteigentumsanteile nach Bruchteilen (Quoten), nicht jedoch nach flächenmäßig oder räumlich bestimmten Anteilen der Liegenschaft. Gelegentlich besteht noch ein Stockwerkseigentum Gebäuden, das aber seit 1879 nicht mehr neu begründet werden kann. Beim schlichten Miteigentum ist die Benutzung durch die Miteigentümer zwischen diesen zu vereinbaren. Die ordentliche einfache Mehrheit (Bewirtschaftung, Instandhaltung etc.) außerordentliche Maßnahmen (zB. Zubauten) bedürfen der Zustimmung aller Miteigentümer. Hingegen kann jeder Miteigentümer über das Eigentum ein seinem ideellen Anteil allein verfügen (zB. Verkauf oder Belastung durch eine Hypothek).
Eine spezielle Form des Miteigentums stellt das Wohnungseigentum dar.
MRG:
steht für Mietrechtsgesetz. Unterschieden wird zwischen Vollanwendung, Teilanwendung und Nichtanwendung des MRG. Je nach Typ werden Mietern unterschiedliche Rechte und Pflichten eingeräumt. Voll anwendbar ist das MRG nur bei Wohnungen in älteren Häusern sowie in geförderten Neubauten.
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