Wwie Wohnung

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Immobilien-ABC

WEG

Wohnungseigentumsgesetz 1975 (Bundesgesetz) über das Eigentum ein Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten. Gültig in der Fassung Wohnrechtsnovelle 2002.

WFG

Wohnbauförderungsgesetz, Bundesgesetz vom 27. November 1984 über die Förderung der Errichtung von Wohnungen. Seit 1989 gelten in den Bundesländern eigene Gesetze samt Durchführungsbestimmungen.

WGG

Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht, Bundesgesetz vom 8. .. März 1979 über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen, gültig in der Fassung vom 29. Dezember 2000 (BGBl I Nr. 2000/142). Rechtsgrundlage für die Tätigkeit aller gemeinnützigen Bauvereinigungen.

Wertsicherungsklausel

Die Wertsicherungs-oder Indexklausel ist eine Vertragsbestimmung, wonach eine Leistung (zB der vom Mieter zu entrichtende Mietzins) dem jeweils zum Zeitpunkt der Fälligkeit entsprechenden Geldwert angepasst wird. Als Maßstab für die Änderung des Geldwertes werden Wertsicherungsvereinbarungen zumeist Lebenserhaltungskosten-bzw. .. Verbraucherpreisindizes zu Grunde gelegt, welche vom Österreichischen Statistischen Zentralamt errechnet werden.

Die Wertsicherung von Kategoriemietzinsen kann nur nach Maßgabe des § 16 ABS. 4 MRG vereinbart und die Wertanpassung jeweils ab den sich ergebenden Daraus Stichtagen vorgenommen werden (Verbraucherpreisindex 1976 mit 10% Schwellenwert).

Widmung

ist die verbindliche Festlegung einer Nutzungsart für einen Gegenstand (Grundfläche). Damit ist nicht unbedingt verbunden, dass die festgelegte Nutzung tatsächlich erfolgen muss – allerdings darf keine andere Nutzung erfolgen.

Wiederkaufsrecht

Das Wiederkaufsrecht ist das dem Verkäufer eingeräumte Recht, eine verkaufte Sache wieder zurückzukaufen. Es kann nur an unbewegliche Sachen (Liegenschaften) vereinbart werden und wirkt nur auf Lebenszeit des Verkäufers. Wenn es im Grundbuch eingetragen ist, verpflichtet es den jeweiligen Eigentümer (§ § 1068 ff.. ABGB).

Wohnbeihilfe

Inhaber von geförderten Wohnungen können um eine Wohnbeihilfe ansuchen, wenn sie durch den Wohnungsaufwand (monatlicher Aufwand ohne Betriebs-und Heizungskosten) unzumutbar belastet sind. Die jeweils geltenden Bestimmungen werden von den Landesregierungen erlassen.

Wohnkosten

der monatliche Aufwand für die Wohnung; umfasst die Nettomiete bzw. .. den Kapitaldienst (bei Eigentumswohnungen), Weiters Betriebskosten und Heizungskosten sowie Ausgaben für Gemeinschaftseinrichtungen, Aufzug, Garagenbetreuung, Verwaltungskosten und Umsatzsteuer.

Wohnrecht

Das Wohnrecht (Dienstbarkeit der Wohnung, § 521 ABGB) ist ein vom Eigentümer eingeräumtes Recht zur persönlichen Benutzung (im Gegensatz zum Fruchtgenuß nicht auch zur Vermietung) einer Wohnung und kann als Dienstbarkeit (Servitut) im Grundbuch eingetragen werden. Die Instandhaltung der Wohnung obliegt dem Eigentümer.

Wohnungseigentum

Besondere Form des Miteigentums an einer Liegenschaft, im Wohnungseigentumsgesetz (WEG 1975) geregelt. Mit dem Miteigentumsanteil (Mindestanteil) ist das Recht verbunden, eine Wohnung oder sonstige Bestimmte Selbständige Räumlichkeiten (Büro, Geschäftslokal) ausschließlich zu nutzen und darüber allein zu verfügen. Mit den Räumlichkeiten kann auch Zubehör (Abstellplatz, Hausgarten) verbunden sein.

Die Nutzung der allgemeinen Teile der Liegenschaft und des Hauses steht allen Wohnungseigentümern gemeinsam zu, Sondernutzungen durch einzelne Wohnungseigentümer bedürfen der Zustimmung der übrigen Miteigentümer.

Zur Begründung des Wohnungseigentums muss eine Nutzwertfestsetzung (früher: Parifizierung) vorliegen. Die Nutzwerte werden nach der Nutzfläche der Wohnungseigentumsobjekte mit Zu-oder Abschlägen für werterhöhende oder wertmindernde Umstände (Ausstattung, Zubehör, Stockwerkslage etc.) ermittelt. Die Mindestanteile müssen dem Verhältnis der Nutzwerte entsprechen.

Der Mindestanteil ist die “kleinste Einheit”, an der kein weiteres Teileigentum begründet werden kann. Die einzige Ausnahme ist das gemeinsame Wohnungseigentum von Ehegatten je an der Hälfte des Mindestanteils.

Wohnungseigentum wird durch den Abschluss von Wohnungseigentums-und Kaufverträgen und durch Einverleibung im Grundbuch erworben.

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